Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
(Allgemeine Geschäftsbedingungen)
I. Vertragsabschluss
Der Käufer ist an seinen Auftrag gebunden, jedoch behält sich der Verkäufer eine Annahmefrist von 3 Wochen vor. Die Annahme gilt durch Lieferung oder dann als erfolgt, wenn nicht binnen dieser Frist der Verkäufer schriftlich ablehnt.
II. Preise
Die Preise sind Festpreise einschließlich Mehrwertsteuer. Besondere, über die vertraglich einbezogenen und im Kaufpreis enthaltenen Leistungen hinausgehende, zusätzlich vereinbarte Arbeiten, wie z.B. Dekorations- oder Montagearbeiten, werden zusätzlich in Rechnung gestellt und sind spätestens bei Abnahme zu bezahlen.
III. Änderungsvorbehalt
1. serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft
2. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei Vertragsabschluss eine anderweitige Abstimmung vereinbart worden ist.
3. Unwesentliche, dem Käufer zumutbare Farb- und Maßabweichungen bei Holz- und Kunststoffoberflächen sind zulässig.
4. Entsprechendes gilt bei Textilien (z.B. Möbel und Dekorationsstoffen) hinsichtlich Abweichungen in der Ausführung gegenüber Stoffmustern, insbesondere im Farbton.
IV. Lieferung
Im Lieferpreis ist der Transport bis zum 3. Stockwerk enthalten. Sofern keine Aufzugsbenutzung möglich ist, werden bei Lieferungen in höhere Stockwerke die hierdurch anfallenden Kosten berechnet. Der Käufer haftet dafür, dass der Transport bis in die Wohnung oder Anlieferstelle mit den üblichen Mitteln des Möbeltransportes möglich ist.
V. Montage
1. Hat der Käufer hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände Bedenken wegen der Eignung der Wände, so hat er dies dem Verkäufer umgehend mitzuteilen.
2. Bestellt der Käufer bei dem Mitarbeiter des Verkäufers Leistungen, die nicht im Lieferumfang enthalten sind, ist Auftragnehmer der Mitarbeiter.
VI. Lieferzeiten
1. Liefertermine, die bei den Vertragsverhandlungen vereinbart werden, bedürfen der Schriftform.
2. Gerät der Verkäufer in Verzug, so kann der Käufer nach Ablauf einer von Ihm festgelegten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
3. Der Verkäufer haftet für eine Vertragsverletzung bei einfacher Fahrlässigkeit nur bis zur Höhe der Hälfte des vereinbarten Kaufpreises ansonsten nur bei eigenem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen nach seiner Wahl freigegeben wird, soweit ihr Wert die Forderung um mehr als 20% übersteigt.
2. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Der Käufer verwahrt das Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Er hat die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln. Der Käufer darf über Vorbehaltsware nicht verfügen.
Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen ggf. unter Beifügung des Pfändungsprotokolls.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere bei Zahlungsverzug – ist der Käufer berechtigt, die Vorbehaltsware auf dessen Kosten zurückzunehmen.
VIII. Gefahrübergang
Die Gefahr, trotz des Verlustes oder Beschädigung den Preis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer über.
IX. Abnahmevertrag
1. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Soweit der Abnahmeverzug länger als einen Monat dauert, hat der Käufer die anfallenden Lagerkosten (mindestens 2% des Bestellwertes pro Monat) zu zahlen. Der Verkäufer kann sich zur Lagerung auch einer Spedition bedienen.
2. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Abnahmeverzug kann der Verkäufer 25% des Bestellpreises ohne Abzüge fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist. Im Übrigen bleibt dem Verkäufer, wie auch bei Sonderanfertigungen die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens vorbehalten.
X. Rücktritt und Warenrücknahme
1. Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware endgültig eingestellt hat oder die endgültige Nichtbelieferung des Verwenders auf höhere Gewalt beruht, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind und der Verkäufer die Nichtbelieferung zu vertreten hat. Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.
2. Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer, über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder seine Zahlungen eingestellt oder über sein Vermögen ein Konkurs- Vergleichs- oder Insolvenzverfahren beantragt wurde, es sei denn, der Käufer leistet unverzüglich Vorauskasse.
3. Mit Ausnahme von Teilzahlungsgeschäften hat der Verkäufer im Falle eines Rücktritts und der Rücknahme gelieferter Waren Anspruch auf Ausgleich für Aufwendungen. Gebrauchsüberlassungen und Wertminderungen nachfolgender Maßnahme:
a) für Infolge des Vertrages gemachten Aufwendungen, wie Transport und Montagekosten usw. Ersatz in entstandener Höhe
b) für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten Waren gelten folgende Pauschalsätze:
aa) für Möbel mit Ausnahme von Polsterwaren bei Rücktritt und Rücknahme nach Lieferung
innerhalb des 1. Halbjahres 35% des Kaufpreises
innerhalb des 2. Halbjahres 45% des Kaufpreises
innerhalb des 3. Halbjahres 60% des Kaufpreises
nach Ablauf des 3. Halbjahres 80 % des Kaufpreises
bb) für Polsterware beträgt die Wertminderung bei Rücktritt und Rücknahme nach Lieferung
innerhalb des 1. Halbjahres 45% des Kaufpreises
innerhalb des 2. Halbjahres 60% des Kaufpreises
innerhalb des 3. Halbjahres 70% des Kaufpreises
nach Ablauf des 3. Halbjahres 80% des Kaufpreises
gegenüber unseren pauschalen Ansprüchen bleibt dem Käufer der Nachweis offen, dass dem Verkäufer keine oder nur eine wesentlich geringere Einbuße entstanden ist.
XI. Gewährleistung und Haftung
1. Als Gewährleistung kann der Käufer grundsätzlich zunächst nur Nachbesserungen verlangen.
2. Der Verkäufer kann, statt nachzubessern, eine Ersatzlieferung vornehmen.
3. Der Käufer kann Ersatzlieferungen verlangen, wenn der Verkäufer die Nachbesserungen binnen eines Monats nach Mängelrüge nicht erfolgreich ausführt.
4. Der Käufer kann Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzungen des Preises (Minderung) verlangen, wenn der Verkäufer weder durch Nachbesserung noch Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist den Mangel behebt.
5. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstehen.
6. Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung schriftlich geltend gemacht werden
7.1. Gewährleistungsansprüche verjähren nach 6 Monaten ab Übergabe
7.2. Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel erlöschen, wenn sie der Käufer nicht binnen 2 Wochen seit Übergabe rügt.
8. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Mängelrügen zurückzuhalten, es sei denn, die Zahlung steht in einem angemessenen Verhältnis zu den geltend gemachten Mängeln.
XII. Speicherung von Daten
Der Käufer ist damit einverstanden, dass die personenbezogenen Daten aus dem Kaufvertrag von dem Verkäufer zum Zwecke der Nutzung im kaufmännischen Betrieb des Verkäufers auf Datenträger gespeichert werden. Die Weitergabe der gespeicherten Daten an Dritte ist ausgeschlossen.
XIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Nur wenn der Käufer Vollkaufmann ist, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des Verkäufers ausschließlich Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand wie zu Ziffer 1 gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
XIV. Rechtsgültigkeit
Sollte eine dieser Klauseln rechtsungültig sein, so werden dadurch die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt.